Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungen der Online-Werbung, Gewinnung und Vorqualifizierung von Anfragen · Stand 25.10.2026
IMMENS Marketing, Inhaber Rafael Ualiyev, Cuxhavener Straße 300b, 21149 Hamburg
(nachfolgend „Anbieter“)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge des Anbieters über Leistungen der Online-Werbung, insbesondere Konzeption, Einrichtung, Schaltung und Betreuung von Werbekampagnen, die Gewinnung von Anfragen und deren Vorqualifizierung.
(2) Der Anbieter schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Kunde versichert, als Unternehmer gemäß § 14 BGB oder als Kaufmann nach HGB zu handeln. Die Versicherung gilt als zugesichert, wenn der Kunde unter einer Firma, einer Geschäftsadresse oder einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt.
(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos mit der Leistung beginnt.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass auf sie erneut hingewiesen werden muss.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot haben Vorrang.
§ 2 Vertragsgegenstand und ausdrücklich nicht geschuldeter Erfolg
(1) Der Anbieter erbringt Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der im Angebot beschriebenen Tätigkeiten, nicht die Herstellung eines Werks.
(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Das gilt namentlich, aber nicht nur, für: Umsätze des Kunden, Verkäufe, Vertragsabschlüsse, Besichtigungen, Reichweiten, Einblendungen, Klicks, Klickpreise, Kosten je Anfrage, Zahl der Formulareingänge, Rangfolgen in Suchergebnissen und die Bonität oder Finanzierungsfähigkeit der gewonnenen Interessenten.
(3) Wird ein wirtschaftliches Ziel benannt, etwa ein Umsatz oder eine Rendite auf den Werbeeinsatz, so handelt es sich dabei nicht um einen durch die Tätigkeit herbeizuführenden Erfolg, sondern um den erhofften wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Prognosen, Beispielrechnungen, Erfahrungswerte und Zahlen aus anderen Projekten sind unverbindliche Schätzungen und keine Zusicherung.
(5) Setzt der Anbieter Systeme der künstlichen Intelligenz ein, etwa zur Erstellung oder Aufbereitung von Anzeigenmotiven und Texten, beruhen deren Ergebnisse auf probabilistischen Modellen. Eine bestimmte Beschaffenheit oder Gleichförmigkeit der Ergebnisse ist nicht geschuldet.
(6) Weist das Angebot eine Garantie nach § 8 aus, gilt sie ausschließlich mit dem dort genannten Inhalt, der dort genannten Zahl, Frist und den dort genannten Voraussetzungen. Eine weitergehende Erfolgszusage liegt darin nicht.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages
(1) Angebote sind 14 Tage ab Angebotsdatum gültig, soweit nicht anders angegeben.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform zustande. E-Mail oder ein elektronisches Signaturverfahren genügen.
(3) Der Vertrag kann auch fernmündlich durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen. Der Anbieter bestätigt den Inhalt unverzüglich in Textform. Die Bestätigung gilt als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht binnen zwei Werktagen in Textform widerspricht.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 4 Leistungsumfang und Leistungsbestimmung
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot, einschließlich der dort genannten Mengen, Frequenzen und Reaktionszeiten. Nicht aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Der Anbieter bestimmt Werbemittel, Zielgruppen, Platzierungen, Gebotsstrategien und Ausrichtungen nach fachlichem Ermessen im Rahmen des vereinbarten Ziels und ohne Minderung des vereinbarten Leistungsumfangs. Ihm steht insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(3) Der Anbieter darf Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen.
(4) Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart: das Werbebudget, Produktionen vor Ort, Lizenzen und Nutzungsrechte an Fremdmaterial, Rechtstexte des Kunden, Beratung zu Steuern oder Recht sowie jede Bearbeitung der übergebenen Anfragen über die vereinbarte Vorqualifizierung hinaus.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, eine vereinbarte Plattform oder ein vereinbartes Werbeformat durch ein gleichwertiges zu ersetzen, wenn die Nutzung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, unmöglich, unzumutbar oder wirtschaftlich sinnlos wird. Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das vereinbarte Ziel weiterhin verfolgt werden kann.
(6) Eine Exklusivität ist nicht vereinbart. Der Anbieter ist berechtigt, auch für andere Kunden tätig zu werden, einschließlich solcher, die mit dem Kunden im Wettbewerb stehen. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Textform und einer gesonderten Vergütung.
§ 5 Werbekonto und Werbebudget
(1) Die Kampagnen werden über ein Werbekonto des Kunden geschaltet, soweit nicht abweichend vereinbart. Der Kunde richtet das Konto ein, hinterlegt ein gültiges Zahlungsmittel und erteilt dem Anbieter für die Laufzeit Zugriff.
(2) Das Werbebudget zahlt der Kunde unmittelbar an den Plattformbetreiber. Es ist nicht Teil der Vergütung und wird nicht in Rechnung gestellt.
(3) Das im Angebot genannte Mindestbudget ist durchgehend einzuhalten. Bei Unterschreitung ist der Anbieter berechtigt, die Kampagne anzupassen oder auszusetzen. Eine Garantie nach § 8 entfällt.
(4) Der Kunde nimmt keine Änderungen an Kampagnen, Budgets, Anzeigen, Zielgruppen oder Konteneinstellungen vor, ohne diese vorher mit dem Anbieter abzustimmen. Geschieht das dennoch, haftet der Anbieter nicht für die Folgen und eine Garantie nach § 8 entfällt.
(5) Entzieht der Kunde den Zugriff auf das Werbekonto oder gewährt er ihn nicht binnen fünf Werktagen nach Vertragsschluss, ruhen die Leistungspflichten des Anbieters. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Dauert der Zustand länger als zwei Wochen, ist der Anbieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; die bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit geschuldete Vergütung bleibt fällig.
(6) Der Kunde steht dafür ein, dass das Konto und die hinterlegten Zahlungsmittel die Richtlinien des Plattformbetreibers erfüllen. Für Verstöße in seiner Sphäre haftet er und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.
(7) Verauslagt der Anbieter im Einzelfall Werbebudget im Namen und für Rechnung des Kunden, erstattet der Kunde den Betrag binnen drei Werktagen nach Anforderung.
(8) Der Anbieter verwaltet das Werbebudget ausschließlich im Rahmen der vom Kunden erteilten Vollmacht und der im Angebot genannten Vorgaben. Für den Verbrauch des Budgets, seine Verteilung durch die Systeme des Plattformbetreibers und für Überschreitungen, die auf Abrechnungs- oder Auslieferungsmechanismen des Plattformbetreibers zurückgehen, haftet der Anbieter nicht, soweit er die Überschreitung nicht schuldhaft veranlasst hat.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt vor Kampagnenstart vollständige Angaben und vollständiges Bildmaterial bereit und sichert zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung entstehen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
(2) Der Kunde gibt Anzeigen, Texte und Bilder binnen drei Werktagen frei oder benennt konkret, was zu ändern ist. Erfolgt keine Reaktion, gilt die Freigabe als erteilt. Der Anbieter weist bei Vorlage auf diese Rechtsfolge hin.
(3) Der Kunde kontaktiert jede ihm übergebene Anfrage binnen 24 Stunden an Werktagen und hält Zeitpunkt und Ergebnis in der vom Anbieter bereitgestellten Übersicht fest.
(4) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und beantwortet Rückfragen binnen drei Werktagen.
(5) Der Kunde hält das bewerbene Angebot während der Laufzeit verfügbar und ändert Preise oder wesentliche Angaben nicht ohne Absprache.
(6) Erbringt der Kunde eine Mitwirkungshandlung nicht und verhindert damit die Leistungserbringung, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt. Fristen verlängern sich entsprechend, Garantiefristen ruhen.
(7) Ruht die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, länger als vier Wochen, ist der Anbieter berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen und die Wiederaufnahme nach Kapazität einzuplanen. Für die erneute Einrichtung einer ausgesetzten Kampagne kann er eine Pauschale von 250 € netto berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 7 Qualifizierte Anfrage, Zählung und Rügefrist
(1) Eine qualifizierte Anfrage ist eine über das vom Anbieter betriebene Formular eingegangene Anfrage, bei der sämtliche nachfolgenden Merkmale erfüllt sind:
a) vollständige Kontaktdaten mit Vor- und Nachname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
b) telefonisch erreicht und im Gespräch bestätigtes Interesse am beworbenen oder einem vergleichbaren Angebot,
c) im Gespräch bestätigte Erwerbsabsicht innerhalb von zwölf Monaten,
d) im Gespräch genannter Budget- oder Finanzierungsrahmen,
e) Einverständnis mit einer Kontaktaufnahme durch den Kunden.
(2) Nicht gezählt werden Anfragen mit erkennbar unzutreffenden Angaben, nach drei Kontaktversuchen an drei verschiedenen Tagen nicht erreichbare Personen, Mitbewerber des Kunden sowie Anfragen, die der Werbung für eigene Leistungen dienen.
(3) Trägt sich dieselbe Person innerhalb von 30 Tagen erneut ein, gilt dies nicht als neue Anfrage. Eintragungen nach Ablauf von 30 Tagen zählen erneut.
(4) Maßgeblich für die Zählung ist die Dokumentation in der vom Anbieter geführten Übersicht.
(5) Rügefrist. Hält der Kunde eine übergebene Anfrage nicht für qualifiziert, hat er dies binnen fünf Werktagen nach Übergabe in Textform unter Angabe des Grundes zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt die Anfrage als qualifiziert. Der Anbieter weist bei der ersten Übergabe und bei jeder Übergabe in Textform auf diese Rechtsfolge hin. Bei Merkmalen, die für den Kunden erst später erkennbar werden, beginnt die Frist mit der Kenntnis.
(6) Anerkannte Rügegründe. Eine Rüge nach Absatz 5 ist nur aus den folgenden Gründen begründet:
a) die angegebene Telefonnummer existiert nicht oder ist keinem Anschluss zugeordnet,
b) der Interessent ist unter den angegebenen Daten unbekannt,
c) die Anfrage ist erkennbar missbräuchlich oder zum Scherz abgegeben,
d) die Anfrage betrifft erkennbar ein anderes als das bewerbene Angebot,
e) die Anfrage ist eine Mehrfacheintragung derselben Person innerhalb von 30 Tagen,
f) der Interessent war dem Kunden innerhalb der letzten sechs Monate bereits als Interessent für dasselbe Vorhaben bekannt und der Kunde weist dies nach,
g) der Interessent ist nach mindestens fünf dokumentierten Kontaktversuchen des Kunden über zwei Wege und über einen Zeitraum von mindestens zehn Werktagen nicht erreichbar.
(7) Nicht anerkannte Gründe. Eine Rüge ist insbesondere nicht begründet, wenn der Interessent anderweitig abschließt, mehrere Angebote einholt, sich lediglich informieren wollte, seine Absicht ändert, keine Finanzierung erhält, aus Sicht des Kunden wirtschaftlich unattraktiv ist, nicht zum Besichtigungstermin erscheint oder wenn der Kunde die Anfrage nicht fristgerecht nach § 6 Absatz 3 kontaktiert hat.
(8) Vorqualifizierte Anfragen. Hat der Anbieter eine Anfrage telefonisch vorqualifiziert und sind die Merkmale nach Absatz 1 in der Dokumentation nach Absatz 4 festgehalten, ist eine Rüge nach Absatz 6 Buchstabe a bis d und g ausgeschlossen.
(9) Eine Anfrage bleibt auch dann qualifiziert, wenn der Interessent später nicht kauft, nicht erreichbar ist, seine Absicht ändert oder keine Finanzierung erhält.
(10) Einschwingphase. Werbekampagnen benötigen eine Anlaufzeit, in der der Plattformbetreiber die Auslieferung optimiert. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in den ersten drei Wochen ab erster Anzeigenauslieferung erreichte Anfragemenge keinen Maßstab für die Beurteilung der Leistung bildet und allein daraus keine Minderleistung abgeleitet werden kann. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei vollständigem Ausbleiben der Leistung, bleiben unberührt. Die Frist der Garantie nach § 8 bleibt ebenfalls unberührt.
§ 7a Wegfall oder Austausch des bewerbenen Angebots
(1) Wird ein bewerbenes Objekt während der Laufzeit verkauft, vermietet, zurückgezogen oder sonst dem Markt entzogen, teilt der Kunde das dem Anbieter unverzüglich mit.
(2) Der Kunde kann in diesem Fall ein gleichwertiges Objekt benennen. Der Anbieter stellt die Kampagne innerhalb von fünf Werktagen um. Der Aufwand für die Neuerstellung von Anzeigenmotiven und Objektseite ist einmal je Laufzeit enthalten; weitere Umstellungen werden nach Aufwand berechnet.
(3) Benennt der Kunde kein Ersatzobjekt, ruhen die Leistungspflichten des Anbieters und die Garantiefristen nach § 8. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(4) Der Verkauf eines bewerbenen Objekts gilt nicht als Verfehlen einer Garantie und begründet keine Rückerstattung.
§ 8 Garantie
(1) Weist das Angebot eine Garantie aus, gilt sie mit dem dort genannten Inhalt, der dort genannten Zahl und Frist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die erste Anzeige ausgeliefert wird, nicht mit dem Vertragsschluss. Sie ruht, solange Kampagnen aus Gründen aussetzen, die nicht in der Person des Anbieters liegen.
(3) Die Garantie setzt voraus, dass der Kunde die Pflichten aus § 5 Absatz 3 bis 6 und § 6 Absatz 2 bis 5 erfüllt und seine Zahlungen planmäßig leistet.
(4) Die Garantie entfällt, soweit eine erhebliche Verletzung dieser Pflichten für das Verfehlen der garantierten Zahl ursächlich ist. Eine Verletzung ist insbesondere erheblich, wenn das Mindestbudget an mehr als fünf Tagen unterschritten wurde, wenn mehr als ein Fünftel der übergebenen Anfragen nicht fristgerecht kontaktiert wurde, wenn eine Freigabe länger als fünf Werktage ausblieb oder wenn der Zugriff auf das Werbekonto entzogen war. Die Vergütung bleibt in diesem Fall geschuldet, die vereinbarte Leistung wird weiter erbracht.
(5) Rechtsfolge in drei Stufen. Wird die garantierte Zahl verfehlt, gilt, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, die folgende Reihenfolge:
a) Nachlieferung. Der Anbieter erbringt die Leistung ohne weitere Vergütung bis zum Erreichen der Zahl, höchstens für den im Angebot genannten Zeitraum. Das Werbebudget trägt der Kunde weiter.
b) Gutschrift. Ist die Zahl auch nach Ablauf des Nachlieferungszeitraums nicht erreicht, erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des auf die fehlenden Anfragen entfallenden Anteils der Vergütung, anrechenbar auf künftige Leistungen des Anbieters innerhalb von zwölf Monaten.
c) Auszahlung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Auszahlung oder Rückerstattung in Geld erfolgt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Rechtsfolge benannt ist. Im Übrigen ist eine Auszahlung ausgeschlossen.
(6) Ist eine Rückerstattung in Geld im Angebot ausdrücklich vereinbart, ist sie auf die Vergütung der betroffenen Leistungsphase begrenzt und erfolgt binnen 14 Tagen nach Geltendmachung. Werbebudget, Drittkosten und Aufwendungen des Kunden werden nicht erstattet.
(7) Weitergehende Ansprüche wegen Verfehlens der garantierten Zahl, insbesondere auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, bestehen nicht.
(8) Geltendmachung. Ansprüche aus der Garantie sind binnen eines Monats nach Ablauf der Garantiefrist in Textform geltend zu machen. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt; maßgebliche Grundlage der Zählung ist die Dokumentation nach § 7 Absatz 4.
§ 9 Vergütung und Zahlung
(1) Die im Angebot genannten Preise sind verbindlich, netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, soweit diese auszuweisen ist.
(2) Es gilt der im Angebot genannte Zahlungsplan. Ohne abweichende Regelung im Angebot sind 50 Prozent der Vergütung bei Vertragsschluss und die verbleibenden 50 Prozent nach Ablauf der Hälfte der vereinbarten Laufzeit fällig.
(3) Fristen für die Leistungserbringung beginnen nicht, bevor die erste fällige Zahlung eingegangen ist und die nach § 6 erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig vorliegen.
(4) Ist SEPA-Lastschrift vereinbart, erteilt der Kunde ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Das Mandat gilt ausschließlich für die im Angebot genannten Beträge und Termine. Für Fortführungen oder weitere Leistungen wird ein neues Mandat erteilt.
(5) Kann eine Lastschrift nicht eingezogen werden, überweist der Kunde den Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung und trägt die von seinem Kreditinstitut berechneten Kosten.
(6) Rechnungen sind ohne Abzug binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit das Angebot keine Termine nennt.
(7) Bei einer Fortführung mit monatlicher Vergütung ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung einmal je zwölf Monate an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen, höchstens um fünf Prozent. Die Anpassung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform angekündigt. Der Kunde kann in diesem Fall mit Wirkung zum Anpassungszeitpunkt kündigen.
(8) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
(9) Einwendungen gegen eine Rechnung sind binnen 14 Tagen nach Zugang in Textform geltend zu machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Der Anbieter weist auf der Rechnung auf diese Rechtsfolge hin. Gesetzliche Ansprüche wegen offensichtlicher Rechenfehler bleiben unberührt.
(10) Der Anbieter ist berechtigt, fällige Forderungen über Zahlungsdienstleister einziehen zu lassen und zur Beitreibung Dritte zu beauftragen.
§ 10 Verzug
(1) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, nach Ankündigung weitere Leistungen einzustellen und Kampagnen auszusetzen, bis der offene Betrag ausgeglichen ist, bei einem Verzug von mehr als zehn Tagen auch ohne weitere Ankündigung. Eine Garantie nach § 8 entfällt.
(2) Ist der Kunde bei Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug und hat der Anbieter ihn erfolglos unter Setzung einer Frist von zehn Tagen gemahnt, wird die gesamte restliche Vergütung bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig. Der Anbieter ist zudem zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(3) Der Anbieter kann Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(4) Für jede begründete schriftliche Mahnung nach Verzugseintritt kann der Anbieter eine Pauschale von 5 € berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten unbenommen.
§ 11 Laufzeit, Kündigung, Ausschluss freier Kündigungsrechte
(1) Laufzeit und Beginn ergeben sich aus dem Angebot. Ist keine Laufzeit genannt, beträgt sie zwei Monate.
(2) Ein ordentliches Kündigungsrecht während der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn.
(3) Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB sowie etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen. Kündigt der Kunde dennoch vor Ablauf der Laufzeit, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen; der Anbieter muss sich anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Pauschal werden hierfür 5 Prozent der restlichen Vergütung angesetzt, soweit nicht eine Partei einen höheren oder geringeren Betrag nachweist. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt § 648 BGB mit dieser Pauschale.
(4) Eine automatische Verlängerung findet nicht statt. Eine Fortführung bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(5) Ist eine Fortführung auf monatlicher Basis vereinbart, kann sie von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(6) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug nach § 10 Absatz 2, bei Entzug des Zugriffs nach § 5 Absatz 5 und bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten nach erfolgloser Abmahnung.
(7) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 12 Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte, Beendigung
(1) Der Kunde erhält an den vom Anbieter erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Arbeitsergebnisse sind insbesondere Anzeigenmotive, Texte, Objektseiten, Auswertungen und Dokumentationen.
(2) Die Einräumung erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet. Bei Ratenzahlung geht das Nutzungsrecht erst mit Zahlung der letzten Rate über.
(3) Nicht übertragen werden Rechte an den vom Anbieter eingesetzten Werkzeugen, Vorlagen, Bausteinen, Skripten und Verfahren. Der Anbieter bleibt berechtigt, das zugrunde liegende Know-how und nicht projektspezifische Bausteine weiter zu verwenden.
(4) Entwürfe und Varianten, die nicht zur Ausführung gekommen sind, verbleiben beim Anbieter.
(5) Anfragen, die nach Ende des Vertrages eingehen, werden nicht mehr vorqualifiziert und zählen nicht auf eine Garantie nach § 8. Der Kunde ist verpflichtet, Kampagnen und Formulare nach Vertragsende abzuschalten oder deren Weiterbetrieb gesondert zu vereinbaren. Für Anfragen aus weiterlaufenden Kampagnen nach Vertragsende übernimmt der Anbieter keine Verantwortung.
(6) Mit Ende des Vertrages endet der Zugriff des Anbieters auf das Werbekonto. Die bis dahin gewonnenen Anfragen verbleiben beim Kunden. Vom Anbieter betriebene Objektseiten werden abgeschaltet, soweit keine Fortführung vereinbart ist. Eine Herausgabe von Quelldateien, Projektdateien oder Konfigurationen ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Für personenbezogene Daten gilt ausschließlich § 15 Absatz 6.
§ 13 Plattformen Dritter
(1) Die Leistung wird über Plattformen Dritter erbracht. Deren Richtlinien, Preisbildung, Verfügbarkeit, Messmethoden und Entscheidungen liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters.
(2) Der Anbieter haftet nicht für Ablehnung, Einschränkung, Deaktivierung oder Löschung von Anzeigen, Werbekonten, Seiten, Profilen oder Zugängen durch den Plattformbetreiber, soweit er diese nicht schuldhaft verursacht hat.
(3) Wird ein Konto oder Zugang des Kunden eingeschränkt oder gesperrt, ruhen die Leistungspflichten des Anbieters und die Garantiefristen nach § 8 für die Dauer der Einschränkung. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(4) Für Preissteigerungen, Änderungen der Messmethoden und Abweichungen zwischen den Zahlen verschiedener Messsysteme haftet der Anbieter nicht.
(5) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen und Störungen der Telekommunikations- oder Energieversorgung befreien den Anbieter für ihre Dauer von der Leistungspflicht.
§ 14 Haftung und Haftungshöchstbetrag
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist zusätzlich auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzt: die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung, bei Dauerleistungen die Nettovergütung von zwölf Monaten, oder 25.000 €. Weitergehend haftet der Anbieter in den Fällen des Absatzes 1.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschäden, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(5) Für Datenverlust haftet der Anbieter nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(6) Der Anbieter prüft die Angaben und Inhalte des Kunden nicht auf rechtliche Zulässigkeit, insbesondere nicht wettbewerbs-, marken-, urheber-, makler- oder datenschutzrechtlich. Eine Rechtsberatung wird nicht geschuldet und nicht erbracht. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der beworbenen Angaben, einschließlich Pflichtangaben wie Energieausweisdaten, liegt beim Kunden. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen.
(7) Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren in zwölf Monaten ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
§ 14a Rückfallregelung für den Fall der Anwendung von Werkvertragsrecht
(1) Die Parteien gehen davon aus, dass auf diesen Vertrag Dienstvertragsrecht Anwendung findet.
(2) Soweit auf einzelne Leistungen, insbesondere die Erstellung von Objektseiten und Anzeigenmotiven, gleichwohl Werkvertragsrecht Anwendung findet, gilt ergänzend:
a) Der Anbieter zeigt die Fertigstellung an und stellt die Leistung zur Prüfung bereit.
b) Der Kunde prüft binnen zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt konkret die Mängel, die der Abnahme entgegenstehen.
c) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist weder abnimmt noch wesentliche Mängel benennt, oder wenn er die Leistung produktiv nutzt. Der Anbieter weist bei der Fertigstellungsanzeige auf diese Rechtsfolge hin.
d) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
e) Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen zehn Werktagen, in Textform anzuzeigen.
f) Der Anbieter leistet zunächst Nacherfüllung. Schlägt sie nach zwei Versuchen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf vom Kunden beigestellten Inhalten, auf Änderungen durch ihn oder Dritte, auf Entscheidungen des Plattformbetreibers oder auf der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten beruhen.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrages. Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
(2) Zugangsdaten werden von beiden Parteien vor dem Zugriff Dritter geschützt.
(3) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(4) Die Formulare, über die Anfragen eingehen, enthalten einen Datenschutzhinweis und eine Einwilligung, die die Kontaktaufnahme durch den Kunden und durch den Anbieter als dessen Dienstleister ausdrücklich umfasst, einschließlich der Kontaktaufnahme per Telefon.
(5) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an den Anbieter die Vorschriften der DSGVO und des BDSG einzuhalten, und stellt den Anbieter von der Haftung wegen Verstößen frei, es sei denn, der Anbieter hat den Verstoß zu verantworten.
(6) Nach Vertragsende gibt der Anbieter die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Wahl des Kunden heraus oder löscht sie, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 16 Referenznennung
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen unter Nennung des Namens und Verwendung des Logos des Kunden als Referenz zu benennen.
(2) Zahlen des Kunden, insbesondere Anfragezahlen und Umsätze, werden nur nach Freigabe in Textform genannt.
(3) Der Kunde kann der Referenznutzung jederzeit in Textform widersprechen. Der Anbieter entfernt die Referenz dann innerhalb angemessener Frist.
§ 17 Abtretung, Textform, Vollständigkeit
(1) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der Zustimmung des Anbieters in Textform.
(2) Textform im Sinne dieser Bedingungen ist auch die E-Mail. Das SEPA-Lastschriftmandat nach § 9 Absatz 4 bedarf abweichend davon der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Signatur.
(3) Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden der Parteien. Frühere Entwürfe, Angebotsstände und Gesprächsnotizen werden gegenstandslos, soweit sie dem Vertrag widersprechen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Hamburg.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.